Vertreter im Sinne von Art. 12 KRK

(Art.12 KRK): 5A_465/2012

Bundesgerichtsentscheid vom 18. September 2012

Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die Kindesanhörung grundsätzlich von der urteilenden Behörde selber durchzuführen ist. In Ausnahmefällen, namentlich bei heftigen familiären Konflikten und bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über das Los der Kinder, kann sie aber auch einer Fachperson übertragen werden. Zudem garantiere Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention das Recht des Kindes, sich frei zu allen es betreffenden Fragen zu äussern. Der in dieser Norm erwähnte Vertreter handele nur als Vermittler, falls keine direkte Anhörung des Kindes angezeigt sei. Wurde das Kind aber - wie im vorliegenden Fall - selber angehört, kann im Umstand, dass ihm kein solcher Vertreter bestellt wurde, keine Verletzung von Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention liegen.