Verzicht auf Kindesanhörung

23298/12 (Iglesias Casarrubios u. Cantalapiedra Iglesias v. Spanien)

Urteil des EGMR vom 11. Oktober 2016

Art. 6 EMRK

1. In einer Obhutsstreitigkeit wurden die 11- und 13-jährigen Töchter vom Gericht nicht angehört. 2. Eine Anhörung ist nicht unerlässlich; darüber ist aufgrund der konkreten Umstände und des Alters des Kindes zu entscheiden. 3. Das spanische Recht schreibt bei Kampfscheidungen die Kindesanhörung vor, falls eine solche für nötig erachtet wird und das Kind urteilsfähig bzw. mindestens 12-jähirg ist. Verlangt das Kind seine Anhörung, ist der Verzicht auf eine solche zu begründen. 4. Verletzung von Art. 6 EMRK durch Nichtanhörung zumindest der älteren Tochter sowie mangelnde Begründung der Abweisung des Antrags der Kinder, vom Richter, der über das Besuchsrecht des Vaters zu entscheiden hatte, angehört zu werden.