Voraussetzungen für die Bewilligung der Verlegung des Aufenthaltsortes eines Kindes ins Ausland

5A_450/2015

Bundesgerichtsentscheid vom 11. März 2016

Art. 301a ZGB:

Möchte ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland verlegen, ist die entscheidende Fragestellung, ob das Kindeswohl besser gewahrt wird, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält. Dabei sind für die Beurteilung des Kindeswohls immer die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend, jedoch ist dem wegzugswilligen Elternteil, welcher das Kind bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, die Verlegung des Aufenthaltsorts des Kindes ins Ausland in der Regel zu bewilligen. Das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde hat – mit Wirkung ab dem Wegzug des auswandernden Elternteils – soweit nötig die Betreuungs-, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung anzupassen.