Zuteilung der elterlichen Sorge / Abweichungen von fachlichen Gutachten

Zuteilung der elterlichen Sorge, Abweichungen von fachlichen Gutachten. (Art. 133 ZGB): 5A_591/2008

In Fachfragen darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Da sich die tatsächliche Situation für die Beurteilung des Kindeswohls verändern kann, darf insbesondere dann nicht einfach unkritisch auf ein Gutachten abgestellt werden, wenn dieses bereits mehrere Jahre zurückliegt. Der Vorgang der Kinderzuteilung entzieht sich einem starren Prüfungsprogramm. Entscheidend ist stets das Kindeswohl, welches sich nach der konkreten Situation des einzelnen Kindes beurteilt. Die vom Bundesgericht entwickelten Zuteilungskriterien sind als Leitlinien für einen dem Kindeswohl entsprechenden Zuteilungsentscheid, nicht aber als starre, in einer bestimmten Reihenfolge zu befolgende Regeln zu verstehen.