5A_962/2018
Bundesgerichtentscheid vom 2. Mai 2019
Art. 273 ff. ZGB - Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs:
Im Rahmen einer Ehescheidung ist grundsätzlich eine auf die Dauer angelegte Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zu treffen, auch wenn diese im Bedarfsfall später angepasst werden muss. Es gilt dabei eine Stigmatisierung des nicht obhutsberechtigten Elternteils in den Augen des Kindes zu verhindern, und zu versuchen, eine Normalisierung der Beziehung herbeizuführen. Ein bloss begleitetes Besuchsrecht ist vorzusehen, wo eine behutsame Wiederannäherung zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind sichergestellt werden soll, bevor es dann zu einer Aufhebung der Begleitung und einer Ausdehnung der Besuche in zeitlicher Hinsicht kommt.