5A_214/2017
Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2017
Art. 298b Abs. 2 ZGB, Art. 12 Abs. 4 SchIT, Art. 296 Abs. 2 ZGB
Ein im Kanton Genf wohnhafter Asylbewerber erhält keine gemeinsame elterliche Sorge für sein heute sechsjähriges Kind, das er mit einer Schweizerin hat. Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Mann die Bedürfnisse des Kindes nicht ausreichend kennt. Wegen einer zweijährigen Ausschaffungshaft war der Kontakt zwischen Kind und Vater abgebrochen.