Kindeswille: Widersetzen des Kindes gegen Rückführung

5A_666/2017

Bundesgerichtsentscheid vom 27. September 2017

Art. 13 Abs. 2 HKÜ

Damit der Kindeswille die Basis für den Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 2 HKÜ bilden kann, muss er autonom gebildet worden sein. Selbstverständlich erfolgt jede Willensbildung nicht völlig losgelöst von äusserer Beeinflussung. Der Wille darf aber nicht auf einer Manipulation oder Indoktrination beruhen. Gibt das Kind bloss die Ansicht seiner momentanen Bezugsperson wieder, lässt es sich nicht mehr von einem dem Kind zurechenbaren autonomen Willen sprechen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Rechtsprechung zu verstehen, wonach das Widersetzen des Kindes mit einem gewissen Nachdruck und mit nachvollziehbaren Gründen vertreten werden muss.