5A_618/2015
Bundesgerichtsentscheid vom 02. März 2016
Art. 277 Abs. 2, 286 Abs. 2 ZGB:
Wurden im Scheidungsurteil Unterhaltszahlungen über die Volljährigkeit hinaus festgelegt und verlangt ein Jugendlicher eine Abänderung der Unterhaltszahlungen im Sinne einer Erhöhung, hat der Unterhaltspflichtige ein selbständiges Abänderungsbegehren in Gestalt einer Widerklage zu stellen, wenn er ab Eintritt in die Volljährigkeit gar keine Unterhaltszahlungen mehr leisten will.