Heilung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften über die mündliche Anhörung des Kindes

5A_2/2016 

Entscheid vom 28. April 2016

Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 447 Abs. 1, 314a ZGB:

Die allgemeine Rechtsprechung zur Heilung von Gehörsmängeln gilt auch für die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche die mündliche Anhörung regeln. Dementsprechend kann auch eine schwerwiegende Verletzung solcher Vorschriften geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die mit voller Kognition entscheidet, zu äussern und zudem die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz einem formalistischen Leerlauf gleichkäme. Liegt ein Antrag auf Anhörung des Kindes vor, darf auf die Anhörung nur verzichtet werden, wenn das Alter des Kindes oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Auf die Kindesanhörung darf insbesondere nicht unter dem Vorwand eines nicht näher belegten Loyalitätskonflikts oder einer möglichen Belastung des Kindes verzichtet werden.