Rechtsmittel der Kindeseltern im Zusammenhang mit der Einsetzung einer Kindesvertretung

5A_894/2015

Bundesgerichtsentscheid vom 16. März 2016

Art. 314abis ZGB:

Bei der Einsetzung einer Kindesvertretung kommt den Kindseltern in Bezug auf die Frage der Errichtung das rechtliche Gehör bzw. ein Beschwerderecht zu. Der Kindesvertreter soll sein Amt unbeeinflusst und unabhängig von den Kindeseltern wahrnehmen können. Ein formelles Beschwerderecht in Bezug auf die Amtsführung bzw. die konkreten Handlungen des Kindesvertreters kommt den Kindeseltern deshalb nicht zu, ebenso wenig ein Recht, aufgrund der Amtsführung die Auswechslung der Kindesvertretung zu verlangen. Den Eltern steht jedoch die Möglichkeit zu, der einsetzenden Behörde einen Missstand zur Kenntnis zu bringen, damit diese von Amtes wegen Massnahmen ergreifen kann, wozu notfalls auch die Abberufung gehört. Dem Kindesvertreter kann es nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er sich bei seinen Handlungen nicht ausschliesslich am subjektiven Willen der Kinder, sondern auch an deren objektivierten – nicht zwingend mit den Absichten der Eltern übereinstimmenden – Interessen orientiert.