Abänderung / Aufhebung Eheschutzentscheid

Keine Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde zur Abänderung resp. Aufhebung eines rechtskräftigen Eheschutzentscheides (Art. 275 Abs. 1, 315 Abs. 1, 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB): 5A_805/2009;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://26-02-2010-5A_805-2009

Ist ein Gericht im Rahmen eines Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens mit einer Sache befasst, obliegt diesem die Regelung des persönlichen Verkehrs sowie der Erlass allfälliger Eheschutzmassnahmen. Die Vormundschaftsbehörde ist als Vollzugsbehörde an das Gerichtsurteil grundsätzlich gebunden und darf die rechtkräftige Besuchsregelung weder abändern noch aufheben. Aufgrund der Dringlichkeitszuständigkeit kann höchstens der Vollzug vorübergehend ganz oder teilweise sistiert werden.