Vorraussetzung für den Nachzug von Stiefkindern gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen

Vorraussetzung für den Nachzug von Stiefkindern gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen. (Art. 7 lit. d FZA, Art. 43 AuG): 2C_490/2009;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://02-02-2010-2C_490-2009

Die Regelungen des AuG finden auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und deren Familienangehörige nur Anwendung, soweit das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz für sie günstiger ist. Nach dem FZA hängt das Recht auf Familiennachzug nicht mehr von einem vorherigen rechtmässigen Aufenthalt in einem Signatarstaat ab. Zudem gilt der Familiennachzug nach dem Freizügigkeitsabkommen auch für Stiefkinder. Voraussetzung dafür ist, dass der EU/EFTA-Angehörige mit dem Nachzug der Stiefkinder einverstanden ist. Weiter muss ein minimales tatsächliches (soziales) Familienleben des mit dem EU-Bürger verheirateten  Drittstaatsangehörigen zu den nachzuziehenden Angehörigen vorbestanden haben. Zivilrechtlich muss der nachziehende Ehegatte des EU-Bürgers berechtigt sein, für das nachzuziehende minderjährige Kind zu sorgen resp. bei gemeinsamen Sorgerecht über das Einverständnis des anderen Elternteils für den Nachzug verfügen. Der Nachzugsentscheid der Eltern darf zudem nicht in klarer Missachtung des Kindeswohls und der familiären Bindungen des Nachzuziehenden in seinem Heimatstaat erfolgen.