Ablehnung der Anerkennung eines ausländischen Entscheids

Ablehnung der Anerkennung eines ausländischen Entscheids (Art. 10 Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts – Luxemburger Übereinkommen): 5A_131/2011;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://31-03-2011-5A_131-2011

Im Rahmen des Luxemburger Übereinkommens kann überprüft werden, ob die ausländische Behörde für den Erlass den Entscheids zuständig war. War das ausländische Gericht für den Entscheid über die elterliche Sorge nicht zuständig, weil sich das Kind im Urteilszeitpunkt bereits im Ausland befand, kann die Anerkennung der Entscheidung gestützt auf Art. 10 Ziff. 1 lit. a des Luxemburger Übereinkommens verweigert werden.