Art. 255 ff. ZGB, Art. 27 Abs. 1 IPRG: VB.2015.00644
Verwaltungsgericht Zürich: Entscheid vom 16. Dezember 2015
Eine im Ausland erfolgte Kindesanerkennung wird nach Art. 73 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist.