5A_81/2016
Bundesgerichtsentscheid vom 2. Mai 2016
Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB, Art. 298b Abs. 2 ZGB:
Die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge bildet eine eng begrenzte Ausnahme, auch wenn nicht die Interventionsschwelle für eine Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB erforderlich ist. Die Alleinsorge darf nur dann belassen werden, wenn das gemeinsame Sorgerecht aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt und die Belassung der Alleinsorge die Abwendung einer voraussehbaren Verschlechterung verspricht.