Voraussetzungen für die Zuteilung der Obhut resp. Übertragung des Rechts, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen

5A_714/2015

Bundesgerichtsentscheid vom 28. April 2016

Art. 301a Abs. 1 und 2 ZGB:

Das Sorgerecht beinhaltet – nach den neuen Gesetzesbestimmungen – auch das Recht, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Können sich die Kindeseltern nicht einigen, bei wem die Kinder wohnen sollen, hat die KESB oder das Gericht die Obhut einem Elternteil zuzuteilen. In den Fällen von Art. 301a Abs. 2 ZGB braucht der obhutsberechtigte Elternteil jedoch weiterhin die Zustimmung des anderen Elternteils, der KESB oder des Gerichts um den Aufenthaltsort der Kinder zu ändern. Wird bei gemeinsamem Sorgerecht einem Elternteil nicht nur die Obhut übertragen sondern diesem generell die Befugnis erteilt, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, wird damit ein Teilinhalt des Sorgerechts übertragen, was zu begründen ist und eine Ausnahme bleiben soll.