Anfechtbarkeit von Entscheiden der Kindesschutzbehörde, die gestützt auf die Dringlichkeitszuständigkeit gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB erlassen werden

(Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB): 5A_262/2013

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://26-09-2013-5A_262-2013

 

Die Kindesschutzbehörde ist gestützt auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB lediglich für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen zuständig. Das mit der eherechtlichen Angelegenheit befasste Gericht kann die von der Kindesschutzbehörde angeordneten Massnahmen im dort hängigen Verfahren anpassen. Auch wenn der kantonale Instanzenzug betreffend den provisorischen Entscheid der Kindesschutzbehörde ausgeschöpft wird, stellt dieser keinen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG dar und ist deshalb nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar.