(Art. 176 ZGB): 5A_319-2013
Ist die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Anwendbarkeit im Eheschutzverfahren der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Scheidung, wonach dem betreuenden Elternteil die (Wieder-) Aufnahme einer Erwebsarbeit im Umfang von 50% erst zumutbar ist, sobald das jüngste Kind 10-jährig ist.