Anordnung der alternierenden Obhut gegen den Willen eines Elternteils

5A_191/2016

Bundesgerichtsentscheid vom 23. Dezember 2016

Art. 298 ZGB

Die alternierende Obhut kommt nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Darüber hinaus müssen weitere Kriterien erfüllt sein. Insbesondere erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Widersetzt sich ein Elternteil einer alternierenden Betreuung, darf nicht ohne weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut entgegensteht. Nur wenn die Eltern aufgrund der bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht kooperieren können und ihr Kind bei einer alternierenden Obhut dem Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt würde, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft, ist von der Anordnung einer alternierenden Obhut abzusehen.