Anhörung der Pflegeeltern vor einem Entscheid über einen Beistandswechsel

5A_299/2016

Bundesgerichtsentscheid vom 17. Januar 2017

Art. 300 Abs. 2 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV

Grundsätzlich sind Pflegeeltern in für das Kind wichtigen Entscheidungen anzuhören. Was im Sinne von Art. 300 Abs. 2 ZGB als wichtig erscheint, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Wie bedeutend ein Beistandswechsel für das Kind ist, lässt sich nicht allgemein sagen. Entscheidend ist, welches Verhältnis das Kind zum Beistand hat und ob das Erziehungssystem für das Kind durch den Beistandswechsel wesentlich beeinflusst wird. Dafür dürfte entscheidend sein, ob es sich bei der Person des Beistands um jemanden handelt, der einem Teil der Beteiligten nahe steht. Bei einem Amtsbeistand wird dies regelmässig nicht der Fall sein, sodass die Pflegeeltern grundsätzlich nicht angehört werden müssen.