Verwaltung des Kindesvermögens, Pflicht zur periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung

5A_320/2016

Bundesgerichtsentscheid vom 10. Januar 2017

Art. 318 Abs. 3 ZGB

Die in Art. 318 Abs. 3 ZGB vorgesehenen Massnahmen dienen der Prävention. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn konkrete objektive Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass die Eltern das Kindsvermögen einer Gefahr aussetzen könnten. Wie jeder behördliche Eingriff muss die Massnahme zudem erforderlich und geeignet und somit verhältnismässig sein.