(Art. 276 ff., 285, 294 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 2 Bst. b PAVO): 5A_634/2014
Bundesgerichtsentscheid vom 3. September 2015
Eine Abweichung von kantonalen Richtlinien über die Höhe des Pflegegeldes bedarf der Begründung. Krankenkassen- und Unfallversicherungsprämien sind zur Grundentschädigung hinzuzurechnen, dabei sind aktuelle Belege zu berücksichtigen. Dem Grundsatz der Kumulation von Unterhaltsbeitrag und Sozialleistungen (Art. 285 Abs. 2 ZGB) ist Rechnung zu tragen, indem die Sozialleistungen bei der Bemessung des Kinderunterhaltsbeitrags vorweg vom Unterhaltsbedarf abzuziehen sind. Eine Abstufung des Pflegegeldes nach Anzahl Kinder oder dem Alter der Kinder ist nur vorzunehmen, wenn dies der Verordnungsgeber vorgesehen hat.