Zustimmung der KESB zu einem Erbteilungsvertrag für die minderjährigen Kinder

(Art. 306 Abs. 3, 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB): 5A_980/2014

Bundesgerichtsentscheid vom 27. August 2015

Haben Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denjenigen des Kindes widersprechen, ist die elterliche Vertretungsmacht in der fraglichen Angelegenheit von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Bei der öffentlichen Beurkundung eines Erbteilungsvertrags zwischen einem Elternteil und den minderjährigen Kindern unterliegen alle objektiv und subjektiv wesentlichen Angaben dem Formzwang. Sind die minderjährigen Kinder nicht rechtsgültig vertreten und wird im Vertrag das Vertretungsverhältnis falsch angegeben, leidet der Vertrag an einem Formmangel und ist nichtig. Die in Art. 416 Abs. 1 ZGB vorgesehene Mitwirkung der Behörde setzt jedoch ein gültig abgeschlossenes Rechtsgeschäft voraus, da die Zustimmung der Behörde das Handeln des Beistandes nicht ersetzen kann. Ein formungültiger Vertrag kann dementsprechend nicht von der KESB genehmigt werden.