Bestätigung einer 40% / 60% Betreuungsregelung, Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens

(Art. 273 ff. ZGB): 400 13 339

http://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/gerichte/kantger/recht/2014/zr/2014-02-24_ZR_1.pdf

Bei der Festlegung des Besuchsrechts gilt als oberste Richtschnur das Wohl des Kindes, welches anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist. Eine Betreuungsregelung ist nur dann anzupassen, wenn sie dem Wohl der Kinder schadet. Ein genereller Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens im Rahmen der Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. der Obhut oder der Unterbringung des Kindes besteht nicht. Ein Gutachten wird vom Gericht nur angeordnet, wenn klar erkennbar ist, dass ernsthafte Probleme bestehen und dass das Wohl der Kinder möglicherweise gefährdet ist.