Zuständigkeit zur Regelung der Kinderbelange nach der Scheidung in internationalen Verhältnissen

(Art. 275 ZGB, Art. 276 ZPO, Art. 3, 5 HKsÜ): 5A_40/2014

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://17-04-2014-5A_40-2014

 

Eheschutzmassnahmen dauern solange weiter, bis das zuständige Scheidungsgericht während des Scheidungsverfahrens die Eheschutzmassnahme ausdrücklich durch eine vorsorgliche Massnahme ersetzt oder durch Endurteil über den Streitgegenstand der Eheschutzmassnahme entscheidet. Eine Eheschutzmassnahme besteht insbesondere dann weiter, wenn das Scheidungsgericht zwar die Ehe durch Teilurteil scheidet, über die Scheidungsfolgen aber, die auch Gegenstand der Eheschutzmassnahmen sind, noch nicht befindet. Diese Bestimmung ist unter anderem auf den Fall zugeschnitten, dass ein ausländisches Urteil im Scheidungspunkt in Rechtskraft erwächst, hinsichtlich einzelner Nebenfolgen – in casu hinsichtlich der Kinderbelange – vom ausländischen Scheidungsrichter keine Regelung getroffen wird. Gemäss Art. 3 lit. b und 5 Abs. 1 des HKsÜ sowie Art. 275 ZGB sind die Schweizer Verwaltungs- und Gerichtsbehörden am Wohnsitz des Kindes für die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und dem Kind zuständig.