(Art. 426 ff., 439 ZGB, Art. 122 ZPO): 5A_39/2014 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://12-05-2014-5A_39-2014 Obsiegt die unentgeltlich vertretene Partei, ist es willkürlich, die von der Gegenpartei geschuldete Parteientschädigung nach den für die staatliche Entschädigung geltenden Tarifregeln zu kürzen.