Beschwerdelegitimation der Gemeinde im Kindesschutzverfahren

(Art. 450 Abs. 2 ZGB): 5A_979/2013

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://28-03-2014-5A_979-2013

 

Bei der Anordnung eines Obhutsentzugs mit Fremdplatzierung verlangt das Kindesschutzrecht von der Behörde nicht, auch dem finanziellen Interesse des allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens Rechnung zu tragen, sodass es an einem rechtlich geschützten Interesse der Gemeinde fehlt. Die Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen sein und weder als nahestehende Person noch als Drittperson gelten, sodass es ihr an der Beschwerdelegitimation gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fehlt.