BGer 2C_1028/2018 - Nachträglicher Familiennachzug: Einzige Möglichkeit, das Kindeswohl zu wahren als wichtiger familiärer Grund

Das BGer weist die Beschwerde bezüglich Familiennachzug ab.


Gemäss Art. 75 VZAE liegen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Nicht wirtschaftliche Interessen, sondern das Kindeswohl hat Vorrang.


Gemäss Rechtsprechung führen die Bestimmungen der KRK allerdings nicht dazu, dass das Kindeswohl zum alleinigen Kriterium wird, sondern durch die Behörde im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen ist, wenn sie die verschiedenen Interessen abzuwägen hat.

Hier finden Sie das Urteil.