Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Tochter eines kosovarischen Staatsangehörigen, welcher in der Schweiz lebt. Ablehnung der Beschwerde durchs BGer, weil es für den verspäteten Familiennachzug wichtiger familiärer Gründe bedarf: «Das Kindesinteresse ist zwar nicht das alleinige Kriterium, jedoch muss die Behörde das Kindesinteresse im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigen. (…) Dass es die einzige Möglichkeit ist, die Familie zusammenzubringen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar. Wenn das Nachzugsgesuch nicht fristgemäss eingereicht wird und sich die Familie freiwillig trennte, sind andere Gründe notwendig (…).»
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