BGer 2C_340/2019 - Kein umgekehrter Familiennachzug ohne elterliche Sorge und Obhut

Beschwerde eines kamerunischen Staatsangehörigen gegen den Ablehnungsentscheid seines Gesuchs auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Familienzusammenführung mit seinem Sohn aus der Beziehung mit einer Schweizerin (-> umgekehrter Familiennachzug).


Gemäss BGer ist es in Fällen, in welchen der Betroffene weder die elterliche Sorge noch die Obhut des Kindes innehatte, prinzipiell nicht notwendig, dass der ausländische Elternteil für den durch Art. 8 EMRK garantierten Zweck, eine familiäre Beziehung zu seinem Kind zu unterhalten, ermächtigt wird, dauerhaft im gleichen Land zu wohnen. 
Ein weitergehendes Recht kann, ausser in Fällen aussergewöhnlich starker familiärer Beziehungen, nicht bestehen.

Hier finden Sie das Urteil.