BGer 5A_721/2018 - Mehrmalige Anhörung der Kinder im Eheschutzverfahren

Die Vorinstanz erwog, dass die Töchter genügend Gelegenheit gehabt hätten, sich vor der ersten Instanz zu äussern und verzichtete auf eine nochmalige Anhörung der Kinder im Berufungsverfahren, nachdem solche Befragungen für Kinder auch immer eine gewisse Belastung darstellen würden.

Eine mehrmalige Anhörung kann dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. So besteht die Anhörungspflicht von Kindern in der Regel nur einmal im Verfahren (einschliesslich Instanzenzug). Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist. Eine 16-Jährige kann und muss selber entscheiden, ob und wie sie sich ins Berufungsverfahren seiner Eltern einbringen will. Dies gilt umso mehr, wenn sie sich gegen die Einsetzung einer Prozessvertretung ausspricht und ihre Anliegen selber vertreten will.


Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) gilt auch für das Berufungsverfahren und bedingt, dass das Gericht prüft, ob die Haltung (der Kinder) noch die gleiche wie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils ist.

Hier finden Sie das Urteil.