Das BGer heisst die Beschwerde eines libanesischen Vaters, dessen libanesische Kinder in der Schweiz fremdplatziert sind, gegen seine Ausweisung gut. Entscheidrelevant sind die verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben). Demnach muss der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben können, um am Entscheidverfahren über die Fremdplatzierung und Aufenthaltsbewilligung seiner Kinder mitwirken zu können.
"Zwar kann der Beschwerdeführer materiell unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK aus den nicht gefestigten Aufenthaltsrechten der beiden Kinder nichts zu seinen Gunsten ableiten (...), doch ergibt sich für ihn ein Anspruch auf Verbleib bis zum Abschluss des Verfahrens auch aus den verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 8 EMRK."
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