Beschwerde eines kosovarischen Staatsangehörigen und Vaters zweier Kinder betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (Widerruf in der Folge einer Verurteilung zu 24 Monaten bedingter Freiheitsstrafe aufgrund von mehrfachem Diebstahl).
Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, ist dem Kindeswohl und damit dem Bedürfnis, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, hohes Gewicht beizulegen. (vgl. Art. 18 KRK)
Weiterführung der familiären Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern bleibt gemäss BGer auch dann weiterhin möglich, wenn die Familie ohne Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben möchte.
BGer erwähnt sog. "Reneja-Praxis" und "Zweijahresregel".
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