ZK 18 375 - Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer Entscheid vom 21. August 2018 i.S. A. gegen B.

Sachverhalt:

I.

1.

1.1 Zwischen A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) ist vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ein Scheidungsverfahren hängig, in welchem insbesondere die Kinderbelange umstritten sind.

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragte mehrmals beim zuständigen Gerichtspräsidenten, für die beiden Kinder C., geb. ________ und D., geb. ________ sei eine Kindesvertretung gestützt auf Art. 299 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) einzusetzen, so auch mit Schreiben vom 15. Februar 2018 (pag. 529).

1.3 In seinem Schreiben vom 23. Februar 2018 erklärte der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland, eine Kindesvertretung könne Kindern bei der Formulierung und Durchsetzung ihrer Wünsche helfen oder sie könne versuchen, aus objektiver Sicht die Interessen der Kinder wahrzunehmen. Aufgrund des Alters der Kinder sei nicht anzunehmen, dass sie einen klaren Willen äussern könnten, was sie wollten, und aus objektiver Sicht das Beste für die Kinder zu erreichen, sei zurzeit Aufgabe der Gutachterin, welche auch die Kinder anzuhören habe. Er habe den Antrag an die Gegenpartei und die Gutachterin weitergeleitet, ohne dass eine befürwortende Reaktion eingetroffen wäre. Er gehe weiter davon aus, dass die Gutachterin das Gericht benachrichtigen werde, wenn sich eine Kindesvertretung aufdränge. Solange die Beschwerdeführerin nicht erklären könne, was der konkrete Nutzen einer Kindesvertretung sei, werde keine solche angeordnet. Es stehe ihr offen, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen (pag. 535).

1.4 Mit Eingabe vom 5. April 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Schreiben des Gerichtspräsidenten und erläuterte, weshalb aus ihrer Sicht eine Kindesvertretung nötig sei. Sie wies darauf hin, dass sich die Eltern in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge uneins seien. Inzwischen liege das Gutachten von Dr. phil. E. vor, welches jedoch viele Fragen offen lasse und ergänzungsbedürftig sei. Die Kindesvertretung hätte vorliegend die Aufgabe, im Interesse der Kinder das Gutachten kritisch zu prüfen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen. Der Vertretung der Kinder müsse vorliegend auch die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu den Empfehlungen im Gutachten zu äussern und entsprechende Anträge stellen zu können. Die Kindsmutter sei jedenfalls nicht damit einverstanden, dass ihr das Sorgerecht entzogen und ihr lediglich ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt werde. In Bezug auf die Regelung der Kinderbelange sei von einem schwierigen Fall auszugehen, was das Gutachten mit aller Deutlichkeit aufzeige. Die Schutz- bzw. Vertretungsbedürftigkeit der Kinder, der im Gutachten mehrfach erwähnte Loyalitäts- und Interessenkonflikt zwischen den Beteiligten sowie die empfohlene Erweiterung der Kindesschutzmassnahmen seien wichtige Gründe i.S.v. Art. 299 ZPO, um eine Kindesvertretung anzuordnen (pag. 625 ff.).

2. Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) den Antrag um Anordnung einer Kindesvertretung ab. Zur Begründung wurde auf das Schreiben vom 23. Februar 2018 (siehe Ziff. 1.3 oben) verwiesen (Ziff. 6 der Verfügung, pag. 669 ff.).

3. Gegen die in der Verfügung vom 17. Juli 2018 abgelehnte Kindesvertretung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2018 (eingereicht per Secure Mail am selben Tag) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 693 ff.). Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei Ziff. 6 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Juli 2018 aufzuheben und es sei im Scheidungsverfahren CIV 16 2179 für die gemeinsamen Kinder C. und D. eine Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO, beispielsweise durch Dr. iur. F. anzuordnen. Eventualiter sei Ziff. 6 der genannten Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, für die beiden Kinder eine Kindesvertretung anzuordnen. Subeventualiter sei Ziff. 6 der genannten Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 695).

Am selben Tag reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein (pag. 721 ff.) sowie ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 6000.–, eventualiter um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y. als amtlicher Anwalt; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Verfügung vom 2. August 2018 wurde von den Eingaben Kenntnis genommen. Der Beschwerdegegner wurde aufgefordert, innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung eine Beschwerdeantwort einzureichen. Ferner erhielt er Gelegenheit, sich innert derselben Frist zum Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern. Die Parteien wurden weiter darauf hingewiesen, dass im summarischen Verfahren der Fristenstillstand nicht gilt (pag. 737 ff.).

5. Mit einer weiteren als «Beschwerdeergänzung» bezeichneten Eingabe vom 8. August 2018 (eingereicht per Secure Mail am selben Tag) beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde vom 30. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung zu erteilen (pag. 743 ff.).

6. Am 13. August 2018 ersuchte der Beschwerdegegner um Erstreckung der Fristen für die Einreichung der Beschwerdeantwort und einer Stellungnahme zum Gesuch um Prozesskostenvorschuss, eventuell unentgeltliche Rechtspflege bis am 23. August 2018 (pag. 765).

7. Mit Verfügung vom 14. August 2018 wies das Obergericht den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ab, mit der angefochtenen Verfügung seien keine vollstreckbaren Handlungen angeordnet worden, welche aufgeschoben werden könnten. Das Fristerstreckungsgesuch betreffend die Stellungnahme zum Gesuch um Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen. Hinsichtlich der Beschwerdeantwortfrist wurde darauf hingewiesen, dass diese als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann, sie jedoch aufgrund des Fristenstillstands erst am 25. August 2018 ausläuft (pag. 767 ff.).

8. Am 15. August 2018 liess die Beschwerdeführerin dem Obergericht ein Schreiben von Dr. med. G. vom 14. August 2018 zur Kenntnis zukommen (pag. 771 ff.).

9. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (siehe die nachfolgenden Erwägungen), ist das Eintreffen der Beschwerdeantwort nicht abzuwarten (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls geht der Beschwerdegegner keiner Rechte verlustig, wenn vorliegender Entscheid vor Ablauf der Beschwerdeantwortfrist und vor Eintreffen seiner Beschwerdeantwort ergeht.

Hier finden Sie das publizierte Urteil.