Das Bundesgericht hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf und verlangt mit der Rückweisung konkrete Abklärungen bezüglich des Vorliegens wichtiger familiärer Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG. Zu klären ist insbesondere, ob die Betreuung der Kinder effektiv durch die im Heimatland lebende Mutter erfolgen kann.
Neben Abklärungen zur Erziehungsfähigkeit der Eltern ist der Frage nachzugehen, ob die Mutter über die notwendigen Räumlichkeiten verfügt, um die Kinder zu betreuen und wie sich die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse präsentiert. Erforderlich ist gemäss Bundesgericht zudem eine Anhörung aller Kinder.
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