Während dem Verfahren betreffend Kinderbelange vor der KESB wurde beim Gericht eine Kindesunterhaltsklage eingereicht. Der KESB-Entscheid erging in Verletzung der richterlichen Kompetenzattraktion gemäss Art. 298b Abs. 3, Art. 298d Abs. 3 und Art. 304 Abs. 2 ZPO.
Der nachträglich eingetretene Zuständigkeitsverlust war im vorliegenden Fall jedoch nicht "offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar". Das Bundesgericht verneinte somit die Nichtigkeit des Entscheides der KESB.
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