BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017 - Kein Anspruch auf Volljährigenunterhalt bei sehr knappen finanziellen Einkünften der Eltern

Die Eltern der Kinder A. und B. (beide geb. 2002) sind seit 2015 geschieden. Die Eltern werden auch nach der Volljährigkeit der Kinder unterhaltspflichtig sein, solange sich diese noch in der Erstausbildung befinden.

Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB gilt dieser Grundsatz nur, wenn der Unterhalt den Eltern zugemutet werden kann. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn den Eltern nach dem Abzug der Unterhaltsleistung noch ein den Notbedarf um 20% übersteigendes Einkommen bleibt.

Nach der bisherigen Berechnung würde dem Vater kein Überschuss des Notbedarfs bleiben. Die Vorinstanz muss die Verteilung der Unterhaltskosten neu vornehmen und dabei prüfen, ob es im vorliegenden Fall zulässig wäre, dem Vater auch nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder zuzumuten, mit seinem gesamten den Notbedarf übersteigenden Einkommen für den Unterhalt der Kinder aufzukommen.

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