BGer 5A_887/2017 vom 16. Februar 2018 - Therapie der Eltern als Kindesschutzmassnahme

Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB kann eine beide Elternteile betreffende Therapie, ohne Einbezug des Kindes, angeordnet werden. Die Anordnung dieser Massnahme setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist, keine weniger einschneidenden Massnahmen zur Auswahl stehen und die Massnahme zur Erfüllung des Zwecks geeignet ist. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass die Therapie zur Wiederaufnahme des Besuchsrechts des Vaters führt. Die Therapieanordnung ist unabhängig von der Frage der Besuchsrechtszuteilung zu beurteilen, diese wird in einem späteren Schritt geprüft. Somit ist die Therapie der Eltern so oder so gerechtfertigt.

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