BGer 5A_236/2016 vom 15. Januar 2018 - Berücksichtigung des Kindeswunsches und unterschiedliche Zuteilung der Obhut bei Geschwistern

Aus der Ehe von A. und B. gingen die gemeinsamen Kinder C. und D. hervor. Die Mutter ist in einer Beziehung mit E., der in Österreich wohnhaft ist. 2012 hat A. die alleinige Obhut der Kinder erlangt und ist mit ihnen nach Österreich gezogen.

Das Kindeswohl ist das fundamentale Kriterium für die Zuteilung der Obhut. Weiter gilt es eine Lösung zu finden, die den Kriterien der Stabilität und der persönlichen elterlichen Betreuung genügt.

Zudem ist der Kinderwunsch zu beachten, und zwar selbst dann, wenn das Kind noch nicht urteilsfähig ist.

Vorliegend sind beide Eltern erziehungsfähig und könnten an sich die Obhut übernehmen. C. ist 14-jährig und äussert den Wunsch, in die Schweiz und somit zum Vater zurückzukehren. Somit ist sein Wunsch zu berücksichtigen. Er geht aufgrund des Alters und der damit erlangten Urteilsfähigkeit den Kriterien der persönlichen Betreuung und Stabilität – die eher für eine Obhut der Mutter sprechen würden – in diesem Kontext vor. Folglich wurde 2017 die Obhut über den älteren Sohn C. dem Vater zugeteilt, während die Obhut über die jüngere Tochter D. bei der Mutter verbleibt.

Hier finden Sie das Urteil.