BGer 5A_621/2018 - Keine Einsetzung der Eltern als Beistände aufgrund Interessenkollision

Einem seit Geburt an tetraplegischen Zerebralparese leidenden 19-Jährigen mit einem von der Haftpflichtversicherung ausgezahlten Entschädigung wurde eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet. Ferner wurde das Kindesvermögen unter Verwaltung gestellt.

Dem Begehren der Eltern, ab Erreichen der Volljährigkeit ihres Sohnes als Beistände eingesetzt zu werden wird nicht entsprochen. Sofern die Interessen des Beistandes mit jenen des Verbeiständeten divergieren, kann eine Beistandschaft nicht in Frage kommen. Interessenkollisionen sind offensichtlich, wenn die Eltern eine Entschädigung fordern aber auch dann, wenn Sie ein Darlehen bei ihrem Sohn aufnehmen wollen, welches die Eltern offensichtlich nie zurückzahlen können. Nicht anders verhält es sich, wenn Sie eine Liegenschaft erwerben wollen und dort gemeinsam mit dem Sohn wohnen möchten.

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