BGer 8C_358/2018 - KESB-Entscheide unterliegen nicht der Kostengutsprache durch die Sozialhilfebehörde

Entscheide der KESB unterliegen nicht der Kostengutsprache durch die Sozialhilfebehörde. Eine Kostenübernahme kann durch die Sozialhilfebehörde grundsätzlich nicht verweigert werden. Da Fremdplatzierungen autoritativ von der KESB entschieden werden, ist keine Zustimmung der Sozialhilfebehörde nötig. Die Sozialhilfebehörde ist an den im Pflegevertrag festgelegten Betrag gebunden. Das Kindeswohl darf nicht durch kantonalrechtlichen Sozialhilferahmen gefährdet werden. Ein Hinwegsetzen der Sozialhilfebehörde über die Taxe verletzt Bundesrecht.

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