BGer 5A_87/2019 vom 26. März 2019 - Anhörung i.S.v. 12 KRK nur bei Urteilsfähigkeit des Kindes

Nach einer notfallmässigen Unterbringung der Mutter A. in der psychiatrischen Klinik wurde das Kind B. fremdplatziert. Nach dem Klinikaustritt der Mutter lebt das Kind wieder bei ihr. Die KESB hat eine psychiatrische Begutachtung des Kindes angeordnet.

Strittig ist vorliegend die Kindesanhörung zu dieser Anordnung. Bei der Anhörung des Kindes gilt es zu unterscheiden: a.) die Anhörung des Kindes gemäss Art. 12 KRK, die einen Mitwirkungsanspruch des Kindes bewirkt, sofern dieses fähig ist, eine Meinung zu bilden und b.) die Anhörung des Kindes, die der Ermittlung des Sachverhalts dient und unabhängig von der Urteilsfähigkeit des Kindes gilt.

Das Kind A. ist mit Bezug auf die psychiatrische Begutachtung bzw. des der Begutachtungs zu Grunde liegenden Fragebogens nicht urteilsfähig. Somit kann das Kind kein Recht auf Anhörung im Sinne von Art. 12 KRK geltend machen.

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