BGer 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 - Unterlassene Anhörung eines 7-jährigen Kindes vor KESB und Obergericht

Der Mutter entzog die KESB das zuvor ihr alleinig zugeteilte Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die elterliche Sorge in schulischen Belangen. Das Kind wurde einer Sonderschule zur internen Beschulung zugewiesen.

Gemäss Bundesgericht wurde Bundesrecht verletzt, indem weder die KESB noch das Obergericht das 7-jährige Kind angehört hatten. Das allgemein anerkannte Schwellenalter von 6 Jahren, ab welchem eine Kindesanhörung in der Regel möglich ist, wurde überschritten und das Kind hätte namentlich darüber Auskunft geben können, ob es sich im Internat wohlfühlt.

Das Urteil wurde aufgehoben und die Angelegenheit der Vorinstanz zurückgewiesen.

 

Hier finden Sie das Urteil.