Das Recht des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft und die Regelung des Unterhaltsanspruchs nach der ZGB-Änderung vom 21. Juni 2013

von: Christoph Häfeli, Prof (FH) em. lic.iur./dip. SA, Niederrohrdorf   Stichwörter: Anerkennung der Vaterschaft, Anspruch auf Kenntnis der Abstammung, Herstellung des Kindesverhältnisses, Kindesunterhalt, mehrfache und gespaltene Elternschaft, Paternitätsbeistandschaft, Unterhaltstitel, Unterhaltsurteil, Unterhaltsvertrag   Zusammenfassung: Am 1. Juli 2014 treten die revidierten Bestimmungen über die elterliche Sorge in Kraft, welche als Hauptstossrichtung die gemeinsame elterliche Sorge von geschiedenen und nicht miteinander verheirateten Eltern als Regelfall vorsehen. Während die gesamte Revision und einzelne Aspekte im Schrifttum eingehend und insgesamt kritisch gewürdigt wurden, fanden zwei für die Interessen der betroffenen Kinder gewichtige Änderungen, die Streichung von Art. 309 ZGB, die Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft, und die fehlende Verpflichtung von nicht miteinander verheirateten und nicht in gemeinsamem Haushalt lebenden Eltern, einen von der KESB zu genehmigenden Unterhaltsvertrag abzuschließen, geringe Beachtung. Der nachfolgende Beitrag will diese Lücke schliessen, indem er die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Wahrung der Kindesinteressen aufzeigt und Vorschläge zur "Schadensbegrenzung" macht.   ZKE 3/2014 Seite 189 ff.