Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung

(Art. 426, 450e Abs. 3 ZGB): 5A_872/2013

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://17-01-2014-5A_872-2013

Beim Vorliegen psychischer Störungen muss über die fürsorgerische Unterbringung gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Das Gutachten muss sich dazu äussern, welche konkrete schwerwiegende Gefahr sich aufgrund der psychischen Störung für die betroffene Person oder Dritte ergibt, sodass eine Unterbringung unerlässlich ist. Ohne ausreichendes Gutachten ist eine fürsorgerische Unterbringung nicht zulässig; insbesondere kann eine fürsorgerische Unterbringung nicht mit finanziellen Risiken für die betroffene Person begründet werden.