Entziehung der elterlichen Sorge

Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 31 Abs.1 ZGB): 5A_213/2012;

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Die Entziehung der elterlichen Sorge setzt voraus, dass der sorgeberechtigte Elternteil aus Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage ist, die elterliche Sorge auszuüben. Verhält sich der sorgeberechtigte Elternteil in keiner Weise konstruktiv und ignoriert, dass Spannungen zwischen den Eltern das Kind belasten und ist er überdies nicht in der Lage, Entscheidungen im auschliesslichen Interesse des Kindes zu treffen, kann dies ein Grund für die Entziehung der elterlichen Sorge sein.