Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

(Art. 10): 5A_90/2013

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://27-06-2013-5A_90-2013

Art. 10 Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts: Keine Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über das Besuchsrecht, die vorsieht, dass das Kind sämtliche Ferien und Feiertage beim Kindsvater verbringt.   Die Anerkennung eines ausländischen Urteils kann versagt werden, wenn dieses mit einem in der Schweiz ergangenen Entscheid unvereinbar ist; wobei ein vorsorglicher Entscheid genügt. Vorausgesetzt ist weiter, dass die schweizerische Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, das eingeleitet wurde, bevor der Antrag auf Vollstreckung gestellt wurde. Zudem muss die Versagung des ausländischen Urteils dem Wohl des Kindes entsprechen.