Keine Verweigerung des Besuchsrecht für ein 6.5 jähriges Kind nach langem Kontaktunterbruch mit dem Kindsvater

(Art. 273, 274 ZGB, Art. 296 Abs. 1 ZPO): 5A_505/2013

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://20-08-2013-5A_505-2013

Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die ultimo ratio und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in vertretbaren Grenzen halten. Sind Fragen rund um den persönlichen Verkehr zu beantworten, liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ob ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten einzuholen ist. Massgeblich ist dabei, ob neue Erkenntnisse zu erwarten oder ob die Ergebnisse von früheren Untersuchungen nach wie vor aktuell sind. Besondere Umstände des Einzelfalles, wie beispielsweise ein langer Kontaktunterbruch, Konfliktsituationen der Eltern oder Ängste der obhutsberechtigten Person sind bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zu berücksichtigen, indem vorübergehend ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet wird. Ein begleitetes Besuchsrecht ist jedoch grundsätzlich nur eine vorübergehende Massnahme und kann nur in Ausnahmefällen unbefristet angeordnet werden.