Fortgesetzte elterliche Sorge

Fortgesetzte elterliche Sorge (Art. 385 Abs. 3 ZGB): 5A_804/2011;

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Die Ausübung der erstreckten elterlichen Sorge setzt voraus, dass die Eltern zur Ausübung des Sorgerechts geeignet erscheinen. Oberster Massstab ist dabei die Wahrung des Wohls des Schutzbedürftigen. Die Eignung der Eltern ist nur gegeben, wenn diese in ihrer Person die Verwirklichung des Wohls ihres Kindes zu garantieren scheinen. Bei der Beurteilung der Eignung kommt gerade auch der Fähigkeit zur Vermögensverwaltung im besten Interesse der Schutzbefohlenen besondere Bedeutung zu. Der Umstand, dass ein Elternteil nicht in der Lage ist, über Bezüge zu Lasten des entmündigten erwachsenen Kindes Rechenschaft abzulegen, kann der Unterstellung des Kindes unter die fortgesetzte elterliche Sorge dieses Elternteils entgegenstehen.