EV 2016 120
Kantonsgericht des Kantons Zug, Entscheid vom 3. Februar 2017
Art. 276 ff., 286 Abs. 2 ZGB
Gemäss neuem Kindesunterhaltsrecht ist neben Bar- ein Betreuungsunterhalt zu prüfen. Während sich der Barunterhalt eines Kindes mit zunehmendem Alter erhöht, reduziert sich der Betreuungsunterhalt aufgrund des mit zunehmendem Alter des Kindes abnehmenden Betreuungsbedarfs. Entsprechend sind bei der Festlegung der Unterhaltszahlungen verschiedene Phasen zu bilden.